306 Als zuständige Behörden werden hiermit das Fürstliche Kriminalgericht hier, das Fürstliche Jusligamt 2. Abtheilung in Schleiz, das Fürstliche Landgericht Loben- siein, sowie die Fürstlichen Justizämter in Saalburg und Hohenleuben bezeichnet, welchen, soviel die Bestrasung der auf dem platten Lande verübten Betteleien an- langt, an der Stelle der durch das Gesez vom 30. Juli 1852 hierzu berufenen Gemeindevorstände, bis auf Weiteres in Kraft provisorischer dem Landtage zur Ge- nehmigung vorzulegender Verordnung und unter vorläusiger Außerkraftseyung der in dem gedachten Gesetze enthaltenen Kompetenzbestimmungen, die Untersuchung der in ihrem Amtsbereiche vorkommenden Kontraventionen, einschließlich der Uebertretungen des oben sul 2 ausgesprochenen Verbots vorläufig übertragen wird. Für den Vereich der Städte bewendet es dagegen auch fernerhin bei den durch das beregte Gesetz vom 30. Juli 1852 den Gemelndevorständen überwiesenen Be- fugnissen und Derpflichtungen; sowie denn auch alle sonstigen, auf die Kompetenz der Gemeindevorstände auf dem platten Lande nicht bezüglichen Bestimmungen die- ses Gesetpzes nach wie vor in Kraßt bleiben. 4. Um den Ortspolizeibehörden sowie dem Polizelpersonal die nöthige Unterstü- hung bei Ueberwachung und Abhaltung der Bettler zu gewähren, haben wir An- ordnung getrossen, daß bis auf Weiteres besondere Militairkommandos in entspre- chender Stärke nach dem Ermessen der betreffenden Landrathsämter abgeordnet wer- den, welche in verschiedene Stationen vertheilt das platte Land insbesondere aber die am meisten belästigten Grenzorte gehörig zu begehen und den Polizeiaussichts- dienü mit zu versehen haben. Gera, am 26. März 1853. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlic. — — — ) Berordnung, den Verkauf und die Aufbewahrung von Giften betr. (atl. in Ne. 13. den Amis= und Vereir##ungetl. venm 29. MI r3 1833.) Wir haben in neuerer Zeit zu bemerken Veranlassung gehabt, daß tm Verkehr mit #iftigen Substanzen nicht immer diejenige Sorgfalt und Vorsicht zur Anwendung kemmt, nelche in dieser Hinsicht im Interesse der Gesundheitspolizel dringend geboten is.