309 2) Kontraventionen gegen diese Verordnung werden sowohl am Bauherrn, als an den Gewerken, welche ohne Beibringung des approbirten Risses den Bau in An- Friff genommen oder zur Ausführung gebracht haben, mit einer Strafe von 10 Thalern oder verhältnihmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. 3) Bei dem Erkennen dieser Strafen soll auf die etwaige Entschuldigung, 7 sich der Bauherr auf den Baumeister, der Maurermeister auf den Zimmermeister rc. verlassen, oder daß eine dieser Personen auf die Versicherung der anderen, der NRiß sei approbirt, den Bau begonnen oder ausgeführt habe, keine Rücksicht ge- nommen werden; es sollen vielmehr alle die genannten Personen verpflichtet sein, von der erfolgten Approbatlon des Risses durch Einsicht des Approbationsdekretes sich zu überzeugen, im Zuwiderhandlungsfalle aber sämmtlich die oben bezeichne- ten Strafen verwirkt haben. Gera, den 4. April 1853. Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. von Bretschneider. Herzog.