311 Gesetz sammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. Ho. 113. Bekanntmachung, die zwischen dem hiesigen Fürstenthume und dem Königreiche Belgien unterm 20. Dezember 1852 geschlossenen Verträge über die Erwerbung von Eigenthum und dessen Aus- fuhr, sowie über die Auslieferung der Verbrecher betr. Die zwischen dem hiesigen Fürstenthume einerseits und dem Königreiche Belgien an- dererseits unter dem 20. Dezember 1852 abgeschlossenen beiden Verträge I. über die gegenseitige Befugniß der Unterthanen beider Staaten sowobl zur Gr- werbung von Erbschaften und Schenkungen unter Lebenden, als zur Ausfuhr von Vermögen aus einem Staatsgebiete in das andere; II. über die gegenseitige Auslieferung der Angeschuldigten und Verbrecher werden, nach erfolgter Auswechselung der beiderseitigen Höchsten Ratifikations-Urkunden durch die betreffenden Bevollmächtigten, In nachstehenden Ausfertigungen zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Gera, den 6. April 1853. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Herzog. I. Seine Durchlaucht der sonveralne Fürst Reuß Jüngerer Linle einerseits und Seine Majestät der König der Belgier andererseirs haben es angemessen gefunden, über die gegenseitige Besugniß der Unterthanen beider Staaten sowohl zur Erwerbung von Erbschasten und Schenkungen unter Lebenden, alo Aubgegeben am 20. April 1853. 46.