313 Artikel 2. Bei der Ausfuhr von Vermögen, welches, unter welchem Titel es auch sei, von Un- terthanen des Fürsienthums Reuß Jüngerer Linie in Belgien, oder von Belgiern in dem Fürstenthume Reuß Jüngerer Linie erworben worden ist, soll weder Abzugsgeld oder Nach- steuer, noch irgend eine andere Abgabe erhoben werden, welcher die Inländer nicht auch unterworsen wären. Artikel 3. Die obenerwähnte Aufhebung der Abzugsgefälle erstreckt sich nicht allein auf dieje- nigen, welche durch die Staatskassen zu erheben wären, sondern auch auf alle Alzugs- gelder und Nachsteuern, deren Erhebung einzelnen Individuen, Gemeinden, Aemtern, öf- fentlichen Stiftungen oder Korporationen zustehen würde. Artikel 1. Die gegenwärtige Uebereinkunft ist auf alle künftigen Erwerbungen, und bezüglich der Vermögens-Ausfuhr, auf alle noch nicht ausgeführten Gegenstände anwendbar. Artikel 5. Die gegemwärtige Ucbereinkunit soll ratifizirt und die Natisikationen sollen binnen zwei Monaten oder füher, wenn es geschehen kann, ausgewechselt werden. Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dlese Ueberelnkunft unterzeichnet und ihre Siegel belgedrückt. Geschehen zu Frankfurt am Main den zwanzigsten Dezember Eintausend achthundert zweinndfünfzig. Freih. von Holzhausen. C. d. Briey. (., S.) (L. 8S.) II. Seine Durchlaucht der souveraine Fürst Reuß Juͤngerer Linie Seine Majestät der König der Belgier von dem Wunsche geleitet, elnen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung der Ange- schuldigten und Verbrecher abzuschließen, haben zu diesem Behuse mit Vollmachten ver- seben: 4