317 Zusatz-Artikel. Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, dem Artikel 3 den folgen- den Paragraphen beigzufügen, welcher dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben soll, wie der ganze Vertrag, nämlich: Diese Besiimmung gilt auch für den Fall, dah der Auszüliefernde, in Folge ei- ner vor dem Auslieferungsbegehren erfolgten Verurtheilung, sich in Schuldhaft befindet. Freih. von Holzhausen. C. de Briey.