323 Wirksamkeit dieser Ueberelnkunfst in beiden Staaten beginnen soll, noch näher zu bezeich- nen; jedoch bestimmen dieselben jetzt schon, daß die Inkrasttretung dieser Uebereinkunft spälesteus nach Ablauf von drei Monaken, von dem Tage des Austausches der Ratifika- tion an gerechnet, ihren Anfang nehmen soll. Artikel 9. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifzirt und die Auswechslung der Ralifika- tionsurkunden zu Frankfurt am Main binnen zwei Monaten, oder, wo möglich, früher, bewirkt werden. Nach erfolgter Ratifikation soll der Vertrag von den beiderseitigen Regierungen bald- thunlichst publizirt werden, und die Wirksamkeit desselben ihren Anfang nehmen, sobald die Publikation in beiden Staaten geschehen sein wird. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Ueber- einkunft unterzeichnct und lbre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Frankfurt den vier und zwanzigsten Februar im Jahr deo Herrn Eintausend acht Hundert fünszig und drei. Frelb. v. Holzhausen. Tallenay. (L. S.) (L. S.) 6) Geseh, die Wiedereinführung der Stellvertretung beim Militär betr. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greij, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Zur Beseitigung der mannichfachen Unzuträglichkeiten, welche mit der durch das Ge- seh vom 25 November 1849 ausgesprochenen Aufhebung aller Stellvertretung beim Mi- litairdiensic verbunden waren, und nach dem Vorgange der meisten übrigen Staaten des Deutschen Bundes verordnen Wir hlerdurch mit Zustimmung des ersten ordentlichen Land- tages Folgendes: