Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Kande juͤngerer Linie. No. 147. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- den Vüungerer Linie und des ganzen Stammes Teltester regieren- der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. haben zu Herstellung möglichster Gleichförmigkeit der einschlagenden Gesetgebung in den zu dem Bereiche des Oberappellationsgerichts verbundenen Staaten mit Zustimmung des ersten ordentlichen Landtages beschlossen, das nachstehende Geset über den Civil-Staate-Dienst Staatäödiener. 8. 1. . Als Staatsdiener (Staatsbeamte) im Sinne dieses Gesehes gelten diejenigen Per- sonen, welchen vom Landesfürsten oder durch eine von ihm dazu beauftragte Behörde ein für Zwecke des Staates errichtetes bestänkiges öffentliches Amt gegen ein aus der Staats- kasse fließendes oder vom Staale gewährleistetes Einkommen übertragen worden ist. In dem Rechtsverhältnisse der Staatsdiener stehen auch die öffentlichen Lehrer. Fortsetzung. S. 2. Keine Anwendung findet daher das Geset: a. auf die aus landesfürstlichen Privatkassen besoldeten Diener; zu erlassen. Ansgegeben am 29. Juni 1853. 50