328 auf diejenigen, welche mit dem Staate in dem Verhältnisse eines gewöhnlichen privatrechtlichen Kontraktes stehen, wie Gutsverwalter und diejenigen, welche um Tage-, Wochen-, Stück= oder Gedinge-Lohn Arbeiten und Dienste verrichten, z. B. Fabrik= und Hand-Arbeiter, Holzhauer rc.; auf diesenigen, deren Dienstleistungen nach der Natur des Geschäftes, oder nach dem zu erreichenden nur vorübergehenden Zwecke, oder nach ausdrücklicher Be- stimmung nur auf gewisse Zeit beschränkt sind, z. B. auf die zur Zeit eines Krie- hes oder einer Epidemie angestellten oder zu temporären diplomatischen Send- ungen beauftragten Personen; auf alle vom Staate zu öffentlicher Diensileistung, jedoch ohne Gehalt, Ermäch= tigten, z. B. Advokaten, Notare, Aerzte, Wundärzte; auf diejsenigen, denen gewisse Staatsdienstleistungen bloß neben ihrem landwirth- schastlichen oder bürgerlichen Gewerbe übertragen sind, z. B. Forstläufer, Steuer- einnehmer auf dem Lande; auf Dienstgehülfen, deren Annahme gewissen Staatsdienern überlassen ist, z. B. Prlvat-Expedienten und Privat-Sekretäre, Beidiener 2c.; auf diejenigen, welche für Zwecke einer Ortsgemeinde, Korporation oder Stiftung angestellt sind, wenn auch aus besonderen Gründen deren Gehalt hanz oder theil- weise aus Staatskassen übertragen wird. Fortsetzung. 8. 3. Die rechilichen Verhältnisse der Militär-Staatsdiener, einschließlich der bei der Mi- litär= Justiz= und Militär-Verwaltung angestellten Personen, ebenso wie die der Geistli- chen und Kirchendiener, bleiben besonderer Feststellung vorbehalten. Anstellungsfähigkeit. 8. 4. Bei Anstellung und Beförderung der Staatsdiener soll vor Allem die dienstliche Be- fähigung, die Tüchtigkeit und Würdigkeit in Betracht gezogen werden, und, diese ver- ausgesetzt, bei Anstellungen die ältere Kandidatur, sowie die längere unentgeltliche Be- schäftigung im Staatedienste, bei Beförderungen das größere Dienstalter den Vorzug er- balten. Ueber die Befähigung zum Staatödienste, über die der Anstellung vorhergehende Prüfung und die dazu vorbereitende Venvendung der Kandidaten gelten die Verord= nungen, wie sic bestehen und ferner werden erlassen werden. * H S r- *# —