329 Ausländer sollen in den Staatsdienst nur ausnahmsweise, vorzüglich bei Ermangel- ung ausreichend qualifizirter Inländer, gezogen werden. Anwartschaften. 8. 5. Die Ertheilung von Anwartschaften auf Staatsämter oder auf Gehaltserhöhungen ist unstatthaft und wirkungslos. Anstellung. 8. 6. Die Anstellung der Staatsdiener erfolgt von Seiten des Landesfürsten oder der von ihm dazu beauftragten Behörde mittelst eines in Urkundenform ausgefertigten Dekre- tes; bei den, wissenschaftliche oder eine ihr gleichstehende technische Ausbildung nicht in Anspruch nehmenden, bloß oder hauptsächlich mechanischen Diensten aber durch ein an die betreffende Dienstbehörde zu erlassendes Reskript (Bestallungs-Dekret oder Reskript. — Dienstpatent). Durch die Behändigung des Bestallungsdekretes, bezüglich durch die Eröffnung des Vestallungsreskriptes, wird, sofern nicht der Anzustellende alsbald die Ablehnung erklärt, der Diensiverband begründet; bei denjenigen Dienern, welche eine Dienstkaution zu be- stellen haben (§. 8), muß jedoch die Kautionsbeüellung noch hinzutreten. Verpflichtung. 8. 7. Nach der Anstellung (S. 6) ist der Staatsdiener, dafern dies nicht schon vorher ge- sckehen ist, auf die treuliche Erfüllung aller seiner amtlichen Obliegenheiten, welche das Geseb oder auch die Insiruftiun vorschreibt und der Zweck seiner Anstellung bedingt, oder die ihm von der Staatsregierung nebenbei ausgetragen werden (C. 10), zu verpflichten und bei der ersten Anstellung künstig mit dem in Beilage A, bel Uebertragung eines Richteramtes oder der eventnellen Stellvertreung für einen Richter mit dem in Beilage sormulirten Gide zu belegen. Die Verrflichtung geschiehet von der betressenden Oberbehörde, oder nach deren An- ordnung von dem nächsten Vorgeseyten des Angestellten. Die verantwortlichen Mitglleder des Ministeriums werden von dem Landesfürscen oder von einem Bevollmächtigten des- selben verpflichtet. Wird ein bereits angestellter und vorschristsmäßig verpflichteter Diener zu einer an- dern Stelle berufen oder verpflichtet, so findetnur Handgelsbniß aufdie neuen Wutzbliegenbel= 50