348 Anwendung dieses Gesetzes. G. 55. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft. Die Bestimmungen desselben finden auch auf die schon angestellten Diener, welche noch im wirklichen Staatsdienste stehen, Anwendung; eine Dispositionsstellung der Letze- ren kann jedoch gegen ihren Willen nur mit Belassung ihrer ganzen gegenwärtigen Besoldung verfügt werden, und die durch sperielle Rechtstitel begründeten Ansprüche blei- ben jedenfalls vorbehalten. Die bereits pensionirten oder zur Dispositton stehenden Staatsdiener sind den sie betreffenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, mit Ausnahme der §§. 25, 26, 27, 32, 34—41 ebenfalls unterworfen. Alle früheren diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Besiimmungen und Ob- servanzen sind hiermit aufgehoben. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Landesfürstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen Schloß Osterstein, am 16. Juni 1853. (L. S.) Heinrich der 69. Jüngerer Linie Fürst Reuß. v. Bretschneider. Beilage A. Ich schwöre hiermit, daß ich die Verfassung mit strenger Gewissenhaftigkeit halten und beachten, dem Landesfürsten treu und gehorsam sein, das mir übertragene, sowie je- des mir noch zu übertragende Amt, auch alle mit jenem oder diesem verbundenen und daneben mir aufgetragenen Geschäfte nach meinem besten Wissen und Gewissen gesetzmä- ßig verwalten, und mich in allen Beziehungen so verhalten will, wie es einem redlichen, ehrliebenden und treuen Staatsdiener zukommt; so wahr mir Gott belfe!