358 8) Vekanntmachung, die ubesertigungebefucun he der Königlich Sächsischen Zollämter zu Klingenthal und Elster betreffend. Nach einer anber gelangten Mittheilung des Königlich Sächsischen Fi inisteriums zu Dresden soll mit Rücksscht auf die eingetretenen Verkehrsverhältnisse vom 1. August dsa. Is. an das Nebenzollamt 1l. Klasse zu Klingenthal in ein Nebenzollamt I. Klasse und dagegen das Nebenzollamt I. Klasse zu Elster in eins dergl. II. Klasse verwandelt werden. Zugleich wird das künftige Nebenzollamt I. zu Klingenthal zu unbeschränktem Be- gleitscheinwechsel mit dem Hauptzollamte zu Eibensiock und den Hauptsieuerämtern zu Mauen, Chemnitz und Leipzig ermächtigt werden, dagegen dem künftigen Nebenzollamte II. zu Elster die Befugniß vorbebalten bleiben, robe Baumwolle zum Ausgang abzufer- tigen, auch wenn die Ausgangsabgabe den Betrag von 10 Thalern in einer Ladung übersteigt. Gera, am 7. Juli 1853. Fürstlich Reuß--Mauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick.