365 Die Ernennung resp. Ergänzung der Direktortalmitglieder steht ledlglich dem Fürsi- lichen Ministerium zu. 8. 23. Zur Verwaltung des Kassengeschäfts wird ein Kassirer angesiellt, welcher auf die für öffeutliche Kassenbeamte bestehenden gesehlichen Vorschristen von dem Kreibrathe verpflichter wird und sein Amt nach den ihm vom Direktorinm zu ertheilenden Vorschriften zu ver- walten hat. 8. 21. Die Abnahme und Justifikation der Jahresrechnungen erfolgt durch das Direltorium, welches die monirten Rechnungen vor der Justifkation dem Fürsilichen Ministerium zur Pruͤfung vorzulegen hat. 8. 25. Damit die in der Sparkasse eingelegten Gelder sobald als möglich einen Ertrag ge- währen, so hat die Verwaltung sich mit soliden Handlungshäusern oder andern zuverläs- sigen Geschäftoleuten in laufende Rechnung zu sehen, an diese die eingezahlten Gelder verzinslich abzugeben und wenn sich namhafte Summen angesammelt haben, für deren zinsbare Unterbringung in Form ordentlicher Darlehne gegen pupillarische Eicherheit zu sorgen. 8. 26. Der Ertrag der auszuleihenden Gelder wird zunächst zu Verzinsung der in die Sparkasse eingelegten Summen, zur Besoldung des Rassirers und zu Vesneiung des uͤbrigen Verwaltungsaufwandes verwendet. 8. 27. Sollten sich nach Abzug dieser Ausgaben noch Ueberschüsse ergeben, so sollen diese zu einem Reservesonds zu Deckung möglicher Verluste angesammelt und als werbendes Kapital ausgeliehen werden. Von Landeeherrlicher Bestimmung hängt es ab, in welcher Weise uͤber diesen Re- servefonds im Interesse des Landes weiter verfügt werden foll. 8. 28. Wenn in Zukunft nach landesherrlichem Ermessen die Umstände es nöthig machen sollten, die Sparkasse aufzuheben, so müssen den Interessenten ihre Antheile, sowie sie