366 nach ihren Einlagen sich herausstellen, zurückgegeben werden. Es soll aber eine solche Auflösung ein halbes Jahr vorher bekannt gemacht werden, damit die Interessenten ihre Einrichtung darnach treffen können. g. 29. Der beim Falle einer Auflösung nach erfolgter Rückzahlung der Antheile der Inter- essenten verbleibende Fonds wird nach Landesherrlicher Bestimmung für allgemeine Lan- deszwecke verwendetk. S. 30. Die Oberleitung des ganzen Insiltuts steht dem Fürsilichen Ministerium zu, welches daher auch in allen den Fällen entscheidet, die das Direktorium nicht selkst erledigen kann und die nicht rein privatrechtlicher Natur sind und nicht vor die gewöhnlichen Gerichte geboͤren Gera, den 6. Juli 1853. Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick.