383 Artikel 1. Der Joll= und Handels-Verein der Thüringischen Staalen wird vom 1. Jannar 1854 ab auf weitere zwölf Jahre, also bis zum 31. Dezember 1865, unter den an dem gegenwärtigen Vertrage theilnehmenden Regierungen fortgeseht. Für diesen Zeitraum bleibt für dieselben der Vertrag wegen Errichtung des gedach- ten Vereines vom 10. Mai 1833 mit allen darauf bezüglichen gleichzeitigen und späte- ren Vereinbarungen auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Modifkationen und zusäslichen Bestimmungen in Kraft. Artikel 2. Die zu dem im Art. 1 erwähnten Vereine künftig verbundenen Stratsgebiete sind: die Königlich Preußischen Landestheile, Stadt= und Land-Kreio Erfurt, nebst den Krel- sen Schleusingen und Ziegenrück, Die Greßberzoglich Sächsischen Lande, mit Ausnahme des Amtes Allstedt mit Oldisleben und des Vordergerichtes Ostheim, die Herzoglich Sach- sen-Meiningenschen Lande, die Herzoglich Sachsen-Altenburgschen Lande, die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Lande, mit Ausnahme der Aemter Volkenrode und Königs- berg, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und die Fürstüich Schwarzburg-Somers- bausenschen oberen Herrschaften, und die Fürstlich Jleußischen Lande älterer und jüngerer Linie. Hinsichtlich des Verhältnisses des in dem Vereinsgebiete enklavirten Kurfürstlich Hes- sischen Kreises Schmalkalden bleibt ebenso, wie hinsichtlich der Königlich Baver'schen En- klave Kauledorf und der Königlich Sächsischen Enklaven besendere Vereinbarungen mit den betreffenden Regierungen vorbehalten. Artikel 3. Für den Fall, daß die Zollvereinigungs-Verträge zwischen dem Thüringischen Zoll- und Dandels-Vereine einerseits, und den Königreichen Bayern und Sachsen, sowie dem Kurfürstenihume Hessen, oder mit einzelnen dieser Staalen andererseits, nicht erneuert wer- den sollten, is Folgendes verabredet worden: 1. Der Aufwand, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in. nerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes für die Jollerhebungs= und Aufsichts= eder Kontrele-Behörden und Zollschuywachen erwächst, wird in gleicher Weise, wie nach Art. 13 des Vertrages vom 10. Mai 1833 die Kosten, welche die Unterhaltung der gemein- schaftlichen Behörde in Erfurt unk die dieser obliegende Geschättsfübrung verursackt, von der Gesammtheit des Thüringischen Vereines getragen und von den unter die einzelnen Vereinssigaten zu vertheilenden gemeinschaftlichen Einnahmen in Abzug gebracht. r