385 II. Vertro 9 zwischen Preußen, Sachsen= Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Neuß älterer und Reuß jüngerer Linie einerseits und Kurhessen andererseits, wegen des Beitrittes des Kurfürstenthumes Hessen hinsichtlich des Kreises Schmalkalden zu dem Vertrage der erstgenannten Staaten vom 26. November 1332, die Fortdauer des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines betreffend. Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souverainr, gleichmäßig geleitet von dem Wunsche, die Fortdauer dieses Vereines auch in Beziehung auf die darin begriffenen Kurhessischen Landeskheile für die Zukunft sicher zu stellen, ha- ben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät, der König von Preußen: Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Rath Alexander Mar Philipsborn un Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph Delbrück; Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Elsenach, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlauchl, der Fürst von Reuß älterer Linie und Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie: den Großherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon;