414 V. uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels- Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig, betreffend die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs= und Durchgangs- Abgaben. Nach der im Artikel 22 des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handels-Verelne# vom heutigen Tage getroffenen Vereinbarung, soll der Ertrag der Ausgangs= und Durchgangsabgaben, soweit dieselben bel den Hebestellen in den öftlichen Provinzen des Königreichs Preußen, im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringi- schen Zoll= und Handels-Vereines und im Herzogthume Braunschweig, mit Anaschluß der Kreis-Direktions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes Theding- hausen eingehen, Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereines und Braun- schweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße zufallen. Zur weiteren Erledigung dieses Gegenstandes Uünd Unterbandlungen eröffnet worden, zu welchen als Bevollmächtigte ernannt haben: Seine Majestät, der König von Preußen: Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerböchst Ihren geheimen Legations-Rath Alerander Max Philipsborn und Allerhöchst Ihren geheimen Regierungs-Rath Martin Friedrich Rudolpf Del- brück; Seine Majestät, der König von Sachsen: Allerhöchst Ihren Zoll= und Stener-Direkter Bruno von Schimpff; die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen Zoll= und Handels. Vereine belleiligten Sonveraine, und zwar: Seine Königliche Hobeik, der Kurfürst von Hessen: Höchsi Ihren geheimen Ober-Finanzrath Wilbelm Duysing; Seine Königliche Hoheit, der Grohherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hobeit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hohei#t, der Herzog von Sachsen-Altenurg, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotba, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,