117 VI. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den zum Thüringischen Zoll= und7 Han- dels-Vereine verbundenen Staaten wegen Fortseung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisfe. Seine Majestät, der König von Preußen, Seine Majestätl, der König von Sachsen und die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen noch bei dem Thüringischen Joll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine haben gleichzeitig mit den über die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handels-Vereines eingeleiteten Verhandlun- gen auch besondere Unterhandlungen in Beziehung auf die Fortsetzung des zwischen Ih- nen besiehenden Vertrages vom 8. Mal 1811 wegen gleicher Bestencrung innerer Er- zeugnisse eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, und zrar: Seine Majestät, der König von Preußen: Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Vommer Esche, Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Dlath Alexander Mar Philipeborn, Allerhöchst Ihren geheimen Regierungs-Rath Martin Friedrich Rudolph Delbrück; Seine Majestät, der König von Sachsen: Allerhöchst Ihren Joll= und Steuer-Direkter Bruno von Schimpff: die außer Seiner Masestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, und zwar: Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen: Hüchst Ibren geheimen Ober-Finanz-Rath Wilhelm Duvsing; Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß älterer Linie, und