42 dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Pereine bethetligten Souveraine: den Großherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon; Seine Hohelt, der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florlan von Thielau; Seine Königliche Hoheit, der Groherzog von Oldenburg: Höchst Ihren Geschäftsträger am RKöniglich Preußischen Hofe, Legations-Rath D. Friedrich August Liebe, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgender Vertrag abge- schlossen worden ist. Artikel 1. Im Königreiche Hannover, im Kurfürstenthume Hessen und im Herzogthume Olden= burg soll dieselbe Besteuerung des Tabaksbaues Statt finden, welche auf Grund des Vertrages vom heutigen Tage, beziehungsweise der Uebereinkunft vom 19. Oktober 1841, in den Königreichen Preußen und Sachsen, den zum Thüringischen Joll= und Handels- Vereine gehörenden Staaten und im Herzogthume Braunschweig besicht. Die Besteuerung des Weinbaues, welche auf Grund des Vertrages vom beutigen Tage in den Königreichen Preußen und Sachsen und in den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörenden Staaten besieht, wird im Kurfürstenthume Hessen auch fernerhin belbehalten werden und in dem Königreiche Hannover, sowie in dem Herzog= ihume Oldenburg in dem Falle eintreten, daß daselbst Weinbau zur Kelterung von Most betrieben werden sollte. Artikel 2. In Fol gedieser Gleichmäßigkeit der inneren Besieuerung werden bei dem Ueber- gange von Mein und Traubenmost, Tabaksblättern und Talaks-Fabrikaten aus dem einen in das andere der im Artikel 1 genannten Gebiete weder eine Abgabenerhebung noch eine Abgaben-Rückvergütung Stat sinden, dagegen die Abgaben von den aus anderen Vereinsstaaten eingehenden vorgenannten Erzeugnissen auf gemeinschaftliche Rechnung er- koben werden. Artikel 3. 1) Der Ertrag dieser Abgaben wird, nach Abzug der Rückerstattungen für unrich- tige Erhebungen, in der Weise vertheilt werden, daß derjenige Theil des Ertrages, wel- cher dem Verhältnisse der dem Zollvereine angehörenden Bevolkerung des Königreiches Hannover und des Herzogihumes Oldenburg zur Gesammtbevölkerung der bei dem ge- genwärtigen Vertrage betheiligten Sraaten entspricht, nachdem er um drei Viertheile sel-