Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Januar 1913, betreffend die Redaktion des Landtags-Wahlgesetzes für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Auf Grund des Artikel C des Gesetzes vom 8. Jannar 1913, betreffend Aenderung des Landtags-Wahlgesetzes (Gesetzsammlung Band XXIX S. 3), wird der Text des Landtags-Wahlgesetzes nachstehend bekannt gemacht. Gera, den 8. Jannar 1913. Fürstliches Ministerium. v. Hinüber. Landtags-Wahlgesetz vom 8. Januar 10193. Der Landtag besteht aus a) dem Filrstlichen Besitzer des Reuß-Köstritzer Paragiums, b) drei Abgcordneten der Hüchstbesteuerten und I) siebzehn Abgeordneten der übrigen Wähler. Der Besitzer des Paragiums, welcher bei seinem Eintritte in den Land- tag das 21. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen diejenigen Eigenschaften