17 Eine Zusatzstimme führt: wer am Tage der Wahl das 50. Lebensjahr vollendet hat. Eine weitere Zusatzstimme führt: wer eine technische oder wissenschaftliche Vorbildung besitzt, die durch Ablegung der Abschlußprüfung an einer staatlich anerkannten Fach- schule dargetan ist, die zur Führung des en, soweit ein Meister nicht nach A, b, 6 bereits eine zweite Stimme führt, oder zum einjährig- freiwvilligen Militärdienst berechtigt. Mehr als fünf Stimmen stehen keinem Wähler zu. 5 . „Einkommen“ im Sinne der §§ 3 und 5 ist das Jahreseinkommen, mit welchem der Wähler auf das letzte Steuerjahr vor der Aufstellung der Wähler- liste im Fürstentume zur Staatseinkommensteuer veranlagt worden ist. 8 Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden selbständig nach der Größe seines Anteils. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstilcks haben jeder das Stimmrecht unabhängig von einander. §5 7. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als an einem Orte ausüben. 8 8. Als Abgeordneter ist wählbar jeder Staatsangehörige männlichen Geschlechts, der am Tage der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, seit mindestens Zvei Jahren die reußjsche Staatsangehörigeit besitzt, ebensolange im Fürstentume seinen Wohnsitz hat und nicht nach § 4 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist. §# ## Vater und Sohn, ingleichen Brüder können nicht zugleich als Abgeordnete in den Landtag eintreten. Wenn unter ihnen keine Einigung über einen freiwilligen Rücktritt erfolgt, so geht der Vater dem Sohne, der ältere Bruder dem jüngeren vor. Die Wahl eines Abgeordneten, dessen Vater, Sohn oder Bruder bereits Abgeordneter ist und es für die laufende Landtagsperiode bleibt, ist umwirksam.