Gesetzlammlung für das. Fürsteutum Reuß jüngerer Liie. Nr. 821. Inhalt: Gesetz, eine Abänderung des (Gesetzes vom 2. Juni 1011 über die Besoldungen der Geistlichen und die Verselung von Geistlichen in den Ruhestand betressend. Gesetz vom 25. Juni 1913, eine Abänderung des Gesetzes vom 2. Juni 1911 über die Besoldungen der Gelstlichen und die Versetzung von Geiftlichen in den Ruhestand betreffend. Wir Beinrich der Siebenundzwanzigste von Golles Gnaden jüngerer LTinie regiereuder Kuc## Reuß, Graf und Herr von Planen, Derr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenslein elr. ekr. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 1. An Stelle des 82 Abs. 1 des oben erwähnten Gesetzes vom 2. Juni 1911 — Gesetzsammlung Bd. XXVII, S. 351 — tritt folgende Bestimmung: Jedem Geistlichen sind bei pflichttreuer Führung und befriedigender Berufs- erfüllung über das vorstehend festgesetzte Mindesteinkommen hinaus unter An- rechnung des mit der Stelle etwa verbundenen Amtseinkommens (§8 6) an Alters- zulagen jährlich zu gewähren 400 .& nach 3 jähriger Dienstzeit, 6 800 7 7“ 7. 7. *“ 1300 7 * 9 « « - 1800 „ „ 12 „ » „ Ausgegeben am 9. Juli 1913. 12