74 2200 “ nach 15 jähriger Dienstzeit, 18 „ , 2600 „ „ „ 3100 „ „ 21 „ „ Vorstehende Besti g findet keine A dung auf die bis zum 1. April 1913 zurückgelegten Altersstufen. 2. Der § 5 des unter 1 genannten Gesetzes erhält folgenden zweiten Absat: Die Alterszulagen der Geistlichen sind vom 1. April 1913 ab dieser Be- stimmung gemäß festzustellen. 3. Der 8§ 6 des unter 1 genannten Gesetzes erhält folgenden zweiten Absatz: Besoldungszulagen, welche neben dem bisherigen pensionsberechtigten Ein- kommen ständig in unwiderruflicher Weise entweder für eine bestimmte geistliche Stelle oder persönlich einem Geistlichen mit Genehmigung des Flrstlichen Ministeriums aus Mitteln der Kirchen= oder politischen Gemeinde bewilligt werden, gelten für pensionsberechtigt und werden auf die staatlichen Alterszulagen nicht in Anrechnung gebracht. 4. Das Gesetz vom 10. Juni 1904, eine Abänderung des Gesetzes vom 9. Febrnar 1893 über die Besoldungen der Geistlichen betreffend — Gesetz- sammlung Bd. XXV, S. 129 — ist aufgehoben. 5. Gegemwärtiges Gesetz tritt am 1. April 1013 in Kraft. Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfilgungen erläßt das Ministerium. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Ebersdorf, den 25. Juni 1913. —' Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.