75 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 822. JInhalt: Geset, eine weilere Abänderung des Gesetzes über die Besoldungen der Volkaschullehrer in der Fassung vom 30. Mäu- 190# -betresfend- Gesetz vom 25. Juni 1913, eine weitere Abänderung des Gesetzes Über die Besoldungen der Volks- schullehrer in der Fassung vom 30. März 1905 betreffend. Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste von Goltes Guaden jungerer Tinie regierender Kürst Reuß, Gras und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Tobenslein eic. elc. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 1. An Stelle des § 2 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1909, eine Abänderung des Gesetzes über die Be- soldungen der Volksschullehrer vom 30. März 1905 betreffend — Gesetzsammlung Bd. XXVI S. 337 —, tritt folgende Bestimmung: Jeder Bolksschullehrer erhält aus der Staatskasse bei pflicht- treuer Führung und befriedigender Leistung an Alterszulagen 8 4 nach dreijähriger Dienstzeit, 150, , sechsjähriger „ „ 4% „ „ neunjähriger „ „ Ausgegeben am 9. Juli 1913. 13