79 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Inhalt: Wahlordnung, die Ausführung des Landtags, Wahlgesetzes vom 8. Jannar 1913 betressend. Wahlordnung vom 2. Juli 1913, die Ausführung des Landtags-Wahlgesetzes vom 8. Jannar 1913 betreffend. Auf Grund des § 22 des Gesetzes vom 8. Jannar d. J. wird für die Wahlen zum Landtage die nachstehende Wahlordnung erlassen. 81. Die in 8 3 Abs. 1 des Gesetzes normierten Fristen von mindestens einem Jahre und von mindestens drei Monaten müssen spätestens am Tage der Wahl erfüllt sein. § 2. Ist ein Ort in mehrere Wahlkreise geteilt, so braucht der Wähler nicht auch noch zur Zeit der Wahl in dem Wahlkreise, in welchem er wählen will, zu wohnen, vielmehr genügt es in diesem Falle, wenn er in einem der Wahllkreise wohnt, in die der Ort der Listenaufstellung geteilt ist. Er kann sein Wahlrecht aber nur in dem Wahlkreise ausüben, in dem er zur Zeit der Aufstellung der Liste gewohnt hat. Für den Begriff des Wohnsitzes ist § 7 des Bilrgerlichen Gesetzbuchs maßgebend. Ausgegeben am 16. Jull 1918. 15