80 Wer einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist an dem Orte in die Wählerliste aufzunehmen, wo er auf Grund von § 22 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Gesetzs. Bd. XXVI S. 383 ff.) zur Einkommensteuer ver- anlagt worden ist. 53. Die Verwaltungsbehörden haben, soweit sie die Wahllisten nicht selbst führen, von den ihnen amtlich bekannt gewordenen Fällen eines Verlustes des Stimmrechtes (§ 4 des Gesetzes) den mit der Listenführung betrauten Stellen Nachricht zu geben. Steuerrückstände im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes sind nicht nur die als Reste fortgeführten, sondern auch die als uneinbringlich in Wogfall gestellten Beträge, einerlei ob sie für zwei volle Jahre oder für einen kürzeren Zeitraum geschuldet werden, dagegen nicht die auf Ansuchen erlassenen und die verjährten Steuerbeträge. Unterstützungen gelten als erstattet im Sinne von § 4 Abs. 2 Ziffer 5 des Gesetzes, wenn die Erstattung noch bis zum Tage des Abschlusses der Wähler= liste nachgewicsen wird. 84. Die Unterlagen, die für die Ermittelung der Stimmenzahl erforderlich sind, haben sich die mit der Aufstellung der Wählerlisten betrauten Behörden zunächst durch Einsicht in die Melderegister, Heberegister usw. zu verschaffen. Wenn auf diese Weise keine genügende Kenntnis der in Frage kommenden Tat- sachen zu erlangen ist, sind die Wahlberechtigten zur eigenen Beibringung der Nachweise zu veranlassen. Für den Umfang des Grundbesitzes im Sinne von § 5 Abs. 3 Abe des Gesetzes ist die Heberolle der land= und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen- schaft für das Fürstentum Reuß j. L. und in Zweifelsfällen das Flurbuch maßgebend. Als selbständige Gewerbetreibende im Sinne § 5 Abs. 3 Abé des Gesetzes sind diejenigen Personen anzusehen, welche ihren Gewerbebetrieb gemäß § 14 Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung bei der zuständigen Behörde angemeldet haben. Der Besitz einer technischen oder wissenschaftlichen Vorbildung im Sinne 5 5 Abs. 7 des Gesetzes ist, soweit nötig, durch Vorlegung bezüglicher Zeugnisse nachzuweisen, desgleichen der Besitz der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.