107 Gesetzsammlung lür das Fürstentum Reuf jüngerer Linie. No. 826. Inhalt: Landesherrliche Verordnung, betresiend die erste juristische Prüsung. Landesherrliche Verordnung vom . September 1913, betreffend die erste juristische Prüfung. Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste von Gottes Guaden jüngerer Tinie regierender Kurn Reuh, Graf und Derr von Mauen, Derr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenslein etc. elr. verordnen im Einvernehmen mit den bei dem gemeinschaftlichen thüringischen Oberlandesgerichte in Jena beteiligten Regierungen in Ergänzung der Ver- ordnung vom 29. Juli 1908, betreffend die juristischen Prüfungen und die Vor- bereilung zum höheren Justizdienst, — Gesetzsammlung Bd. XXVI S. 205 ff. — was folgt: I. Die Studierenden können den Gang ihrer Studien selbst bestimmen und die Vorlesungen unter verständiger Würdigung ihres inneren Zusammenhangs nach eigenem Ermessen auf die Semester verteilen. Vorlesungen, die den Studierenden den lUleberblick über die ganze Nechtsordnung und das Verständnis Ausgegeben am 2... September 1913.