111 Stelle der Zahl „Sechs Tausend Vierhundert“ die Zahl „Neun Tausend Sechs- hundert“, sowie unter b an die Stelle der Zahl „80“ die Zahl „120“. 2. In Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags vom p. März 1882 in der Fassung des Artikels 1 des Zusatzvertrags vom n April 1908 werden die Ver- pflegungsgelder für einen Pflegling der dritten iase festgesetzt auf 693,50 ¾ für das ganze Jahr, 173,37 .4 für das Vierteljahr, 1,90 “ für einen Dag. In Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags vom 9. März 1882 in der Fassung des “ Zusatzvertrags tritt demnach an die Stelle der Zahl 1,80 .4 die Zahl 1,9 3. Artikel 6 des Vertrags vom 9. März 1382 erhält folgenden Zusatz: „Bei jeder künftigen Erhöhung der Verpflegungssätze in der zweiten und dritten Klasse für die Geisteskranken aus dem Herzogtum Sachsen-Altenburg werden die Sätze für die Geisteskranken aus dem Fülrstentum Reuß j. L. um den gleichen Betrag erhöht.“ Artikel 2. Die Festsetzung des Zeitpunktes für das Inkrafttreten der Vertrags- änderungen in Artikel 1 bleibt der Vereinbarung der beiden Staatsregierungen vorbehalten. Von diesem Zeitpunkt ab ist die Kündigung des Vertrags vom 9. März 1882 und seiner Zusatzverträge auf die Dauer von zwanzig Jahren ausgeschlossen. Von da ab gelten für die Kündigung die Bestimmungen des Artikels 9 des Vertrags vom 9. März 1882 in der Fassung des Artikels 1 Ziffer 4 des Zusatzvertrags vom ½ # 1898. Artikel . Zur Beseitigung von Zweifeln erhält der letzte Absatz des Artikels 2 des Vertrags vom 9. März 1882 folgende Fassung: „Der Vertrag findet auch auf solche Personen Anwendung, für die, ohne daß sie die Fürstlich Reußische Staatsangehörigkeit besitzen,