Gesetzlammlung für das Firstentum Reuß jängerer Linie. No. 828. Inhalt: Ministerialbelanntmachung zur Ausführung des Reichs, und Staatsangehörigleitsgesebes vom 22. Juli 1913. Ministerial-Bekanntmachung vom 13. Dezember 1913 zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (R. G. Bl. S. 589). 1. Im Sinne des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes (vergl. auch §5 39 Abs. 2 desselben) sind: I. „Landegzentralbehörde“ das Fürstliche Ministerium, nach §§ 27, 28 das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere, 2. „Höhere Venvaltungsbehörde“ für die Erteilung der Einbürgerungs- urkunden in den Fällen der §§ 8, 12, 13, das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innerc, im übrigen das Fürstliche Landratsamt, 3.,zuständige Behörde“ nach § 25 Abs. 2 das Fürstliche Ministerium, Ab- teilung für das Innere, 4. „Militärbehörde“ nach §§ 22 Abs. 1 Ziff. 3, 26 Abs. 3, 32 Abs. 3 für Offiziere die Gencralkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos. II. Soweit nach § 10 Abs. 1 der Rekurs zugelassen ist, regelt sich die Zuständigkeit nach Abschnitt ll des Gesetzes über das Verwaltungs= und Ver- waltungsgerichtsverfahren vom 17. Juli 1912 (G. S. Bd. XXVIII S. 67). Ausgegeben am 17. Dezember 1913. 22