115 Gesetzsammlung filr das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 829. Inhal!: Ministerialverordnung zur Ansführung des Neichsgesetzes vom 3. Juli 1013 über einen ein- maligen außterordentlichen Wehrbeitrag. Ministerial-Verordnung vom 19. Dezember 1913 zur Ausführung des Relichsgesetzes vom 3. Juli 1913 über einen einmaligen auherordentlichen Wehrbeitrag. Zur Ausführung des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordent- lichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R. G. Bl. S. 505) wird unter Bezug= nahme auf die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundeêrats (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1013 S. 1088) folgendes bestimmt: & 1. Veranlagungsbehörden für den Wehrbeitrag sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungs- kommissionen (88§ 30 ff des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 1909, Ges-S. Bd. XXVI S. 383) und zwar auch hinsichtlich der zur staatlichen Ein- kommensteuer mit einem Einkommen unter 3000 Mark zu veranlagenden Personen ihres Bezirks. Oberbehörde ist das Fürstliche Landessteueramt. 62. Die Feststellung des Vermögens der Beitragspflichtigen für die Ver- anlagung des Wehrbeitrags erfolgt durch die Bezirkseinschätzungskommissionen, Ausgegeben am 24. Dezember 1913. 2)