117 8 5. Die Ermittelung der in die Wehrbeitragslisten A und B aufzunehmenden Personen und Gesellschaften (68 4 bis 6, 8, 9 der Ausführungsbestimmungen) und deren Eintragung in diese Listen erfolgt durch die Steuerämter nach den dafür bereits erlassenen Anweisungen. Die Anlegung der Listen erfolgt für die Bezirke der Bezirkseinschätzungs- kommissionen und ist spätestens bis zum 31. Dezember d. Is. zum Abschluß zu bringen. Stellt sich nachträglich heraus, daß Personen in den Listen weggelassen sind, die aufzunehmen gewesen wären, so sind dieselben nachzutragen. §D 6. Nach Anlegung der Wehrbeitragslisten fertigt das Steueramt die nach 5 7 der Ausführungsbestimmungen erforderlichen Mitteilungen aus. In diese Mitteilungen sind alle für die Veranlagung des Wehrbeitrags in Betracht kommenden Nachrichten aufzunehmen, die den Stenerämtern auf Grund der Ein- kommensteuerweranlagung bekannt bezw. aus den Einschätzungsregistern ohne weiteres zu entnehmen sind. Besondere Erörterungen sind nicht anzustellen. § 7. Die Oberbehörde erläßt spätestens bis zum 8. Januar 1911 im Amts- und Verordnungsblatte und den am Sitze der Bezirkseinschätzungskommissionen erscheinenden für öffentliche Bekanntmachungen der Behörden bestimmten Blättern eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärungen zum Zwecke der Veranlagung des Wehrbeitrags (§ 15 der Ausführungsbestimmungen). g 8. Spätestens bis zum 15. Januar 1914 übersenden die Steueräniter den in die Wehrbeitragsliste aufgenommenen Personen, von denen sie annehmen, daß sie zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes ver- pflichtet sind, kostenfrei einen Vordruck für diese nebst einem Abdruck der öffent- lichen Bekanntmachung (§ 7). Die Uebersendung kann durch die Post erfolgen, ein Zustellungsnachweis ist nicht erforderlich. Alle anderen in die Wehrbeitragsliste aufgenommenen Personen sind bis zum gleichen Tage zur Abgabe der Vermögenserklärung unter kostenfreier Zu- *