37 Gesetzsammlung für das Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. No. 831. Inhalt: Ministerialverordnung zur vorläufigen Ausführung des Besitsteuergesetzes vom 3. Juli 1013. Ministerialverordnung vom 8. Mai 1914 zur vorläusigen Ausführung des Besttzstenergesetzes vom 3. Juli 1913. (R. G. Bl. S. 524.) Als Steuerbehörde im Sinne der §§ 61, 62 des Besitzsteuergesetzes hat bis zum Erlaß anderweiter Bestimmungen das Fürstliche Landessteueramt zu gelten. An Stelle der in § 61 a. a. O. bezeichneten Mitteilungen treten die gemäß § 40 des Erbschaftssteuergesetzes, §§ 2, 3 der Erbschaftssteuerausführungs- bestimmungen an das mit dem Landessteueramt verbundene Erbschaftssteueramt einzureichenden Totenlisten und Mitteilungen über Todeserklärungen. Gera, den 8. Mai 19114. Färstlich Reuß-Planisches Ministerium. v. Hinüber. Ausgegeben am 13. Mai 1914.