139 Gesetzsammlung für das Fürstentum Neuß jüngerer Linie. Nr. 832. Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des Rcichsstemvelgesetzes vom 3. Juli 1913 und seinen Ausfuhmingsbestimmungen. Ministerialverordnung vom 0. Mai 191 zur Ausfährung des Reichsstempelgesetzer vom 3. Juli 1913 und seinen Ausführungsbestimmungen. 81. Als zuständige Steuerstelle für die Erhebung der Stempelabgabe nach Tarifnummer 1a (Gesellschaftsverträge) und Tarif Nr. 12 Gersicherungen) hat das Fürstliche Hauptzollamt in Gera zu gelten. Für die übrigen Stempelabgaben bewendet es bei den bestehenden Vor- schriften. § 2. Zu § 4 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen. Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von der Genehmigung oder dem Beitritt einer Behörde abhängig, so hat die Behörde, durch deren Genehmigung oder Beitritt die Urkunde rechtswirksam geworden ist, der Steuer- stelle Abschrift der Genehmigungs= oder Beitrittsurkunde zu lübersenden. Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von der Genehmigung oder dem Beitritt eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschafts- organes abhängig, so haben dicjenigen Behörden oder Beamten (Notare) der Ausgegeben am 13. Mai 1911. 28