45 Gesetzsammlung für das Fürstentum Neuß jüngerer Linie. No. 834. Inhalt: Zweites Nachtragsgesetz zum Volksschulgesete vom 31. Juli 1900. Zweites Nachtragsgesetz vom 11. Mai 1914 zum Vollksschulgesetze vom 31. Juli 1900. Wir Deinrich der Siebenund)wamjigste von Gotles Gnaden jüngerer Sinie regierender Kurst Zeuh, Graf und Herr von Mlauen, Verr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Tobenllein ekr. etr. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Der § 31 des * erhält sen Wortlaut: zon den Schulgemeinden sind in unmittelbarer Verbindung mit der Volkoschule Fortbildungsschulen für Kuaben zu errichten und aus Mitteln der Schulkasse zu erhalten. Vergleiche aber hierzu die Vor- schriften in den §§ 16, 27 und 44 des Gesetzes. In besonderen Fällen kann von dem unmittelbaren Zusammen- hang der Fortbildungsschule mit der Volksschule abgesehen werden. Andererseits können aber auch mehrere Schulgemeinden mit Genehmigung der oberen Schulbehörde zu einer gemecinschaftlichen Fortbildungsschule sich vereinigen. Auch können cine Schulgemeinde oder einzelne zu einer Schulgemeinde gehörige politische Gemeinden ihre Fortbildungsschul- pflichtigen in anderen Fortbildungsschulen unterbringen. Ausgegeben am 20. Mal 1914. a0