149 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. N. 836. Inhalt: Grietz, betressend Abänderungen des Gerichtakostengesenes, der Gehührenordnung für Notare und Rechtsanwälte, sowie der Gebührenordnung für (Gerichtsvollzicher und für Zeugen und Sachverständinc, je vom 10. Angust 1870. Gesetz vom I1. Mai 1914, « betreffendAbänderungendesGetüchtskoftengefetzes,derGebähtens ordnung für Notare und Rechtsanwälte, sowie der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige, je vom 10. August 1899. Wir Heinrich der Siebemundzmanzigsle von Gottes Gnaden jüngerer KLinic regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Derr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein eir. ekr. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Artikel 1. In dem Gerichtskostengesetze vom 10. August 1890 (Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 142 f.) 1. fällt der Absatz 2 des § 50 weg, und es erhält der Paragraph folgende neue Absätze 2 und 3: Für jede in Anspruch genommene Notadresse ist eine Zusatzgebühr von 1 .4 zu erheben. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Aufnahme von Scheckprotesten entsprechende Anwendung. Ausgegeben am 20. Mai 1014. 31