155 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuf jüngerer Linie. Nr. 838. Inhalt: Gese, betressend die Besteuerung des Wertzuwachses. Gesetz vom 31. Juli 1914, betreffend die Besteuerung des Wertzuwachses. Wir Heinrich der Siebenund)wanzigste von Gotles Gnaden jüngerer Tinie regierender Faürst Reuß, Gras und Herr von Mauen, Herr zu Grei), Rranichseld, Gera, Schleiz und TLobenstein rtr. etc. verordnen unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. Eine Erhebung der Zuwachssteuer nach dem Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 findet künftig nicht mehr statt. § 2. Den Gemeinden bleibt überlassen, die Zuwachssteuer durch Ortsgesetz einzuführen. 8 3. Gegemwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1915 in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Ebersdorf, den 31. Juli 1914. ) Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel. Ausgegeben am 5. August 1914. 31