57 Geseblammlung Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 839. Inhalt: Gemeindeordnung. — — Gemeindcordnung vom 14. Juli 1914. Wir Heinrich der Siebenund)wanjigsse von Gottes Gnaden jüngerer Tinie regierender Furn Neuß, Graf und Herr von Manen, Herr zu Greiz, RKranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein ctr. ete. verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. 1. Gemeindebezirke. 81. Das ganze Staatsgebiet zerfällt in Gemeindebezirke (siehe aber 8 2). Ein Gemeindebezirk umfaßt das ganze innerhalb eines Ortes und dessen Flurmarkung oder innerhalb der etwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten Orte und Fluren gelegene Gebiet in seiner bisherigen Abgrenzung. 82. Jedes Grundstück muß einem Gemeindebezirke angehören. Ausgenommen sind nur 1. diejenigen Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des Landesfürsten überwiesen sind, z. B. Schlösser des regierenden Hauses mit den dazu gehörigen Gebäuden, Gärten und Anlagen, Ausgegeben am 19. August 1914. 35