159 3. die örtlich verbundene Lage mehrerer Gemeinden einen erheblichen Widerstreit der kommunalen Interessen hervorruft, der sich durch die Bildung von Verbänden nach §§ 148 ff. nicht beseitigen läßt. 85. In den Fällen des § 3 sind in den über die Aus= und Eingemeindung abzuschließenden Verträgen auch Vereinbarungen zu treffen über die Ordnung des Gemeindevermögens und über die Ausgleichung der öffentlich rechtlichen Inter- essen der Beteiligten. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet darüber ebenso wie in den Fällen des § 4 das Ministerium, Abteilung für das Innere. 6#6. Die in einer Gemeinde bestehenden Ortsgesetze und Verordnungen erhalten mit der Eingemeindung ohne weiteres auch in den einverleibten Grundstücken und Gemeinden Geltung, die eingemeindeten Bürger werden Bürger ihrer neuen Gemeinde. 87. Streitigkeiten Uber die Gemeindegrenzen sowie über die Zugehörigkeit eines Grundstlickes zu den in § 2 Abs. 2 Ziffer 2 genannten Waldungen werden von den Bezirksausschüssen enrschieden. Die hierbei sowie die auf Grund § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 ergangenen Ent- scheidungen sind nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. Juni 1912 über das Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsverfahren (Gesetzsammlung Bd. XXVIII S. 67 ff.) anfechtbar. 2. Rechte und Pflichten der Gemeinden. 86. Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit. Sie verwalten unter Aufsicht des Staates ihre Angelegenheiten selbständig und üben die Ortspolizei im Auftrage des Staates aus. L n jeder Gemeinde besteht ein Gemeindevorstand und ein Gemeinderat, soweit nicht an dessen Stelle die Gemeindeversammlung tritt. 35.