207 8 164. Das Ministerium, Abteilung für das Innere, ist berechtigt, aus Gründen des öffentlichen Interesses nach vorgängiger Verwarnung einen Gemeinderat aufzulösen und die Vornahme einer Neuwahl anzuordnen. Diese muß binnen drei Monaten, von der Auflösung an gerechnet, erfolgt sein. Bis zur Einführung der Neugewählten beschließt an Stelle des Gemeinderates der Bezirksausschuß. Neunter Abschnitt. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 5 105. Im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person einen Wohnsitz an dem Orte, wo sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. *§ 106. Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jede fortgesetzte, auf Erwerb gerichtete, nicht unter den Betrieb der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken fallende erlaubte Tätigkeit, bei welcher der wirtschaftliche Erfolg zum Vorteil oder Nachteil des Unternehmers geht. 8 107. Für die Einwohnerzahl der Gemeinden ist das endgültige Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung unter Abrechnung der Militärbevölkerung und der Insassen der Straf-, Arbeits= und ähnlichen Anstalten maßgebend. Vermindert sich die Eimvohnerzahl einer Gemeinde, so bleiben die für diese zeither geltenden Vorschriften so lange in Kraft, bis die Aufsichtsbehörde nach Gehör der Gemeindevertretung anderes bestimmt hat. br Die berufsmähigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, die vor Inkraft- treten dieses Gesetzes zweimal auf sechs Jahre gewählt waren, gelten bei einer erneuten Wiederwahl, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf weitere sechs Jahre gewählt. Erfolgt hierauf nochmalige Wiederwahl, so ist diese lebenslänglich.