209 Gesetzsammlung für das No. 840. Inhalt: Wahlordnung für die Wahlen zum Gemeinderat. Wahlordnung für die Wahlen zum Gemeinderat vom 25. Juli 1914. Auf Grund §§ 171, 48 letzter Absatz der Gemeindeordnung vom 14. Juli 1914 wird folgendes bestimmt: Erster Abschnitt. Dorschriften, die für die Gemeinderatswahlen in allen Gemeinden gelten. I. Wählerlisten. 5 1. Spätestens im Monat Dezember stellt der Gemeindevorstand auf Grund s#0 G. O.) des Bürgerbuchs (§ 24 Abs. 3 G. O.) und, soweit sonstige Stimmberechtigte in Frage kommen (5 28 G. O.), auf Grund der Heberegister und anderer Unterlagen die Liste der Stimmberechtigten unter Angabe der ihnen zukommenden Stimmen nach dem unter I anliegenden Muster auf. Die Namen der Wähler werden alphabetisch geordnet entweder für den ganzen Gemeindebezirk oder nach der Reihenfolge der Straßen und Hausnummern. *) G. O. heißt „Gemeindcordnung vom 14. Juli 1914.. Ausgegeben am 19. August 1914. *