219 Gesetzsammlung für das. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 844. Inhalt: tmeen, betressend Aenderung des §## des iraeicnr zum Aerfassungsgesetz vom V. November 803 und — eined neuen § 0/8 in dieses Gese Geset vom 22. Jamar 1915, betreffend Aenderung des 8 9 des Nachtragsgesetzer zum Verfassungs- gesetz vom 9. November 1898 und Einfügung eines neuen 8 a in dieses Gesetz. Wir Beinrich der Siebenundzwanzigste von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Für# Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Aranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein rir. eir. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: l. Der zweite Absatz des §# des Nachtragsgesetzes zum Verfassungsgesetz vom 9. November 1893 (Gesetzsammlung Bd. XXI S. 225) erhält nachersichtlichen veränderten Wortlaut: „Die Regentschaft steht dem der Thronfolge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten, während der Minderjährigkeit des Fürsten aber in erster Linie der Fürstin-Mutter für die Dauer ihrer Witwen- schaft, zu.“ Ausgegeben am 27. Jonnar 1915. 1