250 2. Hinter § 9 wird folgender neuer Paragraph eingeschoben: „§ hau. Ist der Fürst zeitweilig verhindert, die Regierung des Landes zu führen, so tritt, falls er nicht ausdrücklich etwas anderes an- ordnet, seine Gemahlin und, wenn eine solche nicht vorhanden, der der Thronfolge nach nächste regierungsfähige Agnat an seine Stelle. Der Stellvertreter führt die Regierung im Namen des Fürsten. Der Eintritt und der Schluß der Stellvertretung in der Regierung wird durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht.“ 3. Das Gesetz vom 9. November 13892, betreffend die Stellvertretung in der Regierung des Landes (Gesetzsammlung Bd. XXI S. 183) ist aufgehoben. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Filrstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 22. Januar 1915. Kraft Höchster Vollmacht: -. 8.) Elise. v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.