251 Gesetzsammlung für das Fürstentum senß jüngerer Linie. Nr. 845. Inhalt: Gesetz vom 23. Jannar 1015, die Venvendung des Sparkassen-Ausgleichsfonds betreffend. Gesetz vom 23. Januar 1915, die Verwendung des Sparkassen-Ausgleichsfonds betreffend. Wir hHeinrich der Siebenundzwanzigste von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Kürn Reuß, Graf und Herr von Mauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schlei) und Tobenslein etr. etr. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: Das Ministerium wird ermächrigt, die Bestände des Sparkassen-Aus- gleichsfonds während der Dauer des gegemvärtigen Krieges abweichend von den hierülber in § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1914 (Gesetzsammlung Bd. XXIXN S. 1531) getroffenen Bestimmungen je nach Bedarf zur Verstärkung der Bestände der Hauptstaatskasse zu verwenden. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 23. Jannar 1915. Kraft Höchster Vollmacht r Elise. v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel. Ausgegeben am 27. Jantar 1915.