Der § 6 kommt in Wegfall. II. Die der Verordnung unter B und # angefügten Schemas werden durch die hierunter abgedruckten Schemas ersetzt. IV. Gegemwärtiger Nachtrag tritt mit der Ausgabe der neuen Talons und Conpons in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 18. Februar 1915. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: Elise. (I. S.). v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.