285 Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung Abweichungen von diesem Plan als notwendig oder zweckmäßig herausstellen, so werden sich die beteiligten Regierungen hierüber verständigen. ie landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Fluß= beziehungs- weise Bachberichtigungen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Gebictes vorbehalten. Die Staatsregierungen des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach und des Fürstentums Reuß j. L. werden auf Antrag der Königlich Sächsischen Staatsregierung zugunsten des Unternehmens, und zwar auch hinsichtlich etwaiger späterer Erweiterungen oder sonstiger Veränderungen der Bahn, für ihre Gebiete die Bestimmungen über die Enteignung von Grundeigentum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit setzen. 2 Die Regierung des Fürstentums Reuß i. L. verpflichtet sich, den gesamten zum Bauc der Bahn und zu den Nebenanlagen erforderlichen Grund und Boden einschließlich des im Großherzogtume Sachsen-Weimar-Eisenach gelegenen Landes frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten und Kosten irgendwelcher Art der Königlich Sächsischen Staatsregierung unentgeltlich zu übereignen. Sollte sich die Enteignung des benötigten Landes erforderlich machen, so wird die Fürstlich Reußische Regieriing der Königlich Sächsischen Regierung den gesamten infolge der Enteignung erwachsenden Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens sowie etwaiger Rechtsstreite ersetzen. Die Königlich Sächsische Regierung wird bei der Durchführung der Enteignung die Interessen der Fürstlich Reußischen Regierung tun- lichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. Anßerdem leistet die Staatsregierung des Fürstentums Reuß j. L. an den Staatsfiskus im Königreiche Sachsen zu den Kosten des Bahnbaues einen unver- zinslichen, nicht rückzahlbaren Beitrag von 20000 M. Czwanzigtansend Mark) für jedes Kilometer der zu erbauenden Bahn. Der Berechnung dieser Beitragsleistung wird die Streckenlänge der neuen Bahn von der Mitte des Stationsgebäudes Schleiz bis zur Mitte des Stations= gebäudes Mohbach zugrunde gelegt. Ergeben sich hierbei Bruchteile eines Kilometers, so sind dafür der Fürstlich Reußischen Regierung nur entsprechende Bruchteile des kilometrischen Zuschusses in Rechnung zu stellen. Der Beitrag ist am Tage der Betriebseröffnung der Eisenbahn Schleiz— Moßbach fällig.