4 Zur Urtheilsfällung, zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen, zur Entscheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und Schwurgerichte sind Referen- dare nicht befähigt. §#3. Die Gerichtsassessoren werden nach Anordnung des Ministeriums bei einem Amtsgerichte, dem Laudgerichte oder der Staatsanwaltschaft beschäftigt. Dieselben können bei den Amtsgerichten und bei dem Landgerichte als Hilfsrichter bestellt werden. 8 4. Die Mitglieder des Landgerichts führen den Amtstitel „Landrichter“. Die bei den Amtsgerichten angestellten Richter führen den Amtstitel „Amtsrichter“. Zum zweiten Titel: Gerichtsbarkelt. 8 5. Die nachstehend bezeichneten Gerichte werden aufgehoben: 1) das Oberappellationsgericht zu Jena, 2) das Appellationsgericht zu Eisenach, 3) die Kreisgerichte zu Gera und Schleiz, 4) die Justizämter zu Gera, Hohenleuben, Schleiz, Lobenstein und Hirschberg. 5 6. In allen Angelegenheiten der Rechtspflege und der Justizverwaltung, im Be- treff deren nicht durch Reichsgesetz oder Landesgesetz ein Anderes bestimmt ist, geht die Zuständigkeit der bisherigen ordentlichen Landesgerichte auf die nach Maßgabe des beutschen Gerichtsverfassungsgesetzes zu errichtenden Landesgerichte und zwar die der Justizämter auf die Amtsgerichte, der Kreisgerichte auf das Landgericht, des Appellationsgerichts und des Ober-Appellationsgerichts auf das Oberlandesgericht über. + 7. Ueber alle Bernfungen in Expropriations-Angelegenheiten entscheidet das Land- gericht in zweiter und letzter Instanz. Das Gesetz vom 24. Oktober 1870, die