Zum dritten Titel: Amtsgerichte. 8 11. Die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtssitzes kann durch das Ministerium angeordnet werden. 8 12. Bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten werden die Ge- schäfte nach örtlich abgegrenzten Bezirken oder nach Gattungen, oder nach Gattungen und Bezirken vertheilt. Die Vertheilung erfolgt durch das Ministerium, oder nach dessen Anordnungen durch das Präsidium des Landgerichts. Die Giltigkeit der Handlung eines Amtsrichters wird dadurch nicht berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsvertheilung von einem der anderen Amtsrichter vorzunehmen gewesen wäre. *l 13. Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich wechselseitig. Die Vertretung der Amterichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte kann von dem Ministerium im Voraus angcordnet werden. Diese Vertretung erstreckt sich nicht auf den Fall der rechtlichen Verhinderung eines Richters in Angelegenheiten, auf welche der § 36 der deutschen Civilprozeßordnung oder § 15 der deutschen Strafprozeßordnung Anwen- dung sindet. Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Bestimmungen der deutschen Prozes- ordnungen leine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht durch Richter desselben Amtsgerichts geschehen kann, von dem Landgericht einem andern Amtgericht zugewiesen werden. e Ein Amtérichter, welchem zufolge der Geschäftsvertheilung die Erledigung der Geschäfte und die Beschlußfassung in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, inobesondere des Grund-, Unterpfands-, Nachlaßregulirungs-, Vormundschafts-und Depositen= wesens, übertragen ist, hat im Bereiche dieser Angelegenheiten diejenigen Obliegenheiten und diejenige Verantwortlichkeit, welche die Gesetze dem Dirigenten (Vorstande, Ober- bramten) der Behörde zuweisen, insoweit nicht von dem Ministerium im einzelnen Falle etwas Anderes angeordnet wird.