15 g 65. Behörden, welche dem Fürstenthume mit anderen Staaten gemeinsam sind, helten in Bezug auf die Zulässigkeit der Versehung von Beamten als inländische Behörden. 8 66. Gegenwärtiges Gesetz, mit Ausschluß der §§ 51 bis 55, welche sofort mit dessen Publikation Wirksamkeit erlangen, tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichts- verfassungsgesehe in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landesfürstlichen Jusiegels. Schloß Osterstein, den 22. Februar 1879. (#. 8.) Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwiy. Dr. Vollert. Engelhardt.