92 der Societät angehörender Commissarius den Sitzungen der Deputation mit berathender Stimme beiwohnen. Jusatz zu § 11 am Schluß. Die von der Deputation zu beschließenden Abänderungen des Reglements, so- weit solche nicht Bestimmungen betreffen, welche nach dem Allerhöchst genehmigten Nach- trage vom 24. März 1863 § 140 (Gesetz-Sammlung für 1863, Seite 127) dem selbstständigen Beschließungsrechte der Societäts-Deputation unterliegen, werden, bevor deren Bestätigung Allerhöchsten Orts beantragt wird, dem Landtage der Provinz Sachsen zur Erklärung über sein Einverständniß mitgetheilt. Die das Etatssoll enthaltenden Jahres-Rechnungen und die Jahresberichte der Societät werden dem Provinzial-Landtage zur Kenntnißnahme mitgetheilt. Zusatz zu 8 13 am Schluß. Vor Einholung dieser gchrkünng ist die getroffene Wahl dem Landtage der Provinz Sachsen zur Erklärung mitzutheilen.