94 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Verladung und BLeförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen beschlossen: I. Verladung. 5 1. Lade-Anlagen. Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung kommen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen der Thiere aus jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten, daß die Verladung sowohl von der Stirn= als auch von der Laugseite des Wagens er- folgen kann. Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Zwischen- räumen mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher sußen können. Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1:8 und diejenige der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1:3 nicht erhalten.