Gesetzl ammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 415. Gesetz, vom 9. September 1879, die Zwangsvollstreckung und Arreflvollziehung in Sparkafsen- gutpaben betreffend. Wir, Heinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ru. 1c. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: Die Zwangsvollstreckung in Sparkasseneinlagen und deren Zinsen sowie die Vollziehung eines Arrestes in solche ist durch Wegnahme (Pfändung) des Sparkassen- buchs und entsprechende Benachrichtigung des Sparkassendirektoriums zu bewirken. Die Bestimmungen in § 17 des Sparkassenstatuts vom 28. März 1863 (Gesetzsammlung Bd. XIII. S. 293) werden durch eine derartige Benachrichtigung nicht außer Wirksamkeit geseßt. Ausgegeben am 21. September 1879.